26. November 2019

Schein­selbst­stän­dig­keit sorgt wei­ter für viel Ver­un­sicherung

Neue Urteile zur Schein­selbststän­dig­keit: Wich­tig sind et­wa Ein­glie­de­rung in be­trieb­li­che Ab­läu­fe oder Ho­no­rar­hö­he. Die De­tails muss aber ein An­walt be­wer­ten. Solo-Selb­st­stän­­di­ge und auch Auf­trag­ge­ber soll­ten sich re­gel­mä­ßig mit dem Ex­perten bespre­chen.

Text: Frank Wiercks

ie Verant­wort­li­chen kommen und gehen, die Themen bleiben. Schon 2016 beackerte die dama­lige Bundes­ar­beits­mi­nis­terin Andrea Nahles das Problem der Schein­selbst­stän­dig­keit. Nicht gezielt, sondern bei der Reform des Werk­ver­trags­rechts. Die ging insbe­son­dere um Zeit­ar­beit, Leih­ar­beit und Werk­ver­träge, aber irgendwie auch um die schwam­mige Defi­ni­tion von Schein­selbst­stän­dig­keit. Verbes­sert hat sich nichts. Nun beschäf­tigt sich ihr Nach­folger Hubertus Heil mit dem Thema. Nicht direkt, aber irgendwie im Zusam­men­hang mit der Frage, wie insbe­son­dere Solo-Selbst­stän­dige besser sozial abzu­si­chern sind. Er unter­scheidet in gute und schlechte Selb­stän­dig­keit. Er plant ein verein­fachtes Status­fest­stel­lungs­ver­fahren, denn das derzei­tige sorgt regel­mäßig für nega­tive Schlag­zeilen. Die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung (DRV) soll so echte Schein­Selbst­stän­dige entlarven. Aber sie scheint bemüht, möglichst vielen Frei­be­ruf­lern oder Solo-Selbst­stän­digen eine Schein­selbst­stän­dig­keit zu attes­tieren. Viel­leicht, damit mehr Geld in die Sozi­al­kasse fließt? Egal. Hubertus Heil beant­wortet die Frage des Verbands der Gründer und Selbst­stän­digen Deutsch­land (VGSD), wie es beim Thema weiter­geht, mit Verweis auf eine neue „Denk­fa­brik“.

Schwam­mige Kri­te­rien für Schein­selbst­stän­dig­keit

Die „Denk­fa­brik“ hat bislang noch keine neuen Ideen gelie­fert. Also bleibt die Unklar­heit. Für Unter­nehmer ist das eine schlechte Nach­richt. Sowohl für jene, die als Solo-Selbst­stän­dige oder Frei­be­rufler arbeiten und damit Gefahr laufen, dass die DRV ihnen Schein­selbst­stän­dig­keit unter­stellt. Wie auch für Firmen­chefs, die viele Frei­be­rufler beauf­tragen und fürchten müssen, dass bei einem davon plötz­lich Schein­selbst­stän­dig­keit fest­ge­stellt wird, etwa im Rahmen einer Betriebs­prü­fung. Dann sind even­tuell hohe Nach­zah­lungen an die Sozi­al­ver­si­che­rung fällig. Vor allem poten­zi­elle Auftrag­geber sollten deshalb weiter die Krite­rien im Auge behalten, die im Ernst­fall zur Begrün­dung einer Schein­selbst­stän­dig­keit dienen. Immer noch gilt als Faust­formel: Ein wirk­lich Selbst­stän­diger Auftrag­nehmer

• betreibt eigen­stän­dige Kunden­ak­quise,
• trägt das unter­neh­me­ri­sche Risiko für seine Arbeit,
• über­nimmt die Kosten der Arbeits­aus­füh­rung,
• erfüllt seine Aufgaben weisungs­un­ab­hängig bei freier Zeit­ein­tei­lung,
• erhält bei Dauer, Beginn und Ende der Arbeits­zeit keine Ansage vom Auftrag­geber und
• ist nicht unmit­telbar in den Arbeits­ab­lauf sowie die Orga­ni­sa­tion des Auftrag­ge­bers inte­griert.

Oft entschei­den Rich­ter über Schein­selbst­stän­dig­keit

Wer als Auftrag­geber oder Auftrag­nehmer darauf achtet, dass Rechte und Pflichten im Vertrags­ver­hältnis entspre­chend verteilt sind, könnte sich sicher fühlen. Besser aber wäre es, mit Anwalt oder Steuer­berater regel­mäßig die Rahmen­be­din­gungen der aktu­ellen Aufträge zu bespre­chen. Häufig bleibt ein breiter Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum, ob im konkreten Fall nicht viel­leicht doch Schein­selbst­stän­dig­keit vorliegen könnte. Hier können die Experten wert­volle Tipps geben, wie sich Vertrags­ge­stal­tung und prak­ti­sche Zusam­men­ar­beit verbes­sern ließen. Mit dem Ziel, dass bei einem jeder­zeit mögli­chen Status­fest­stel­lungs­ver­fahren das Ergebnis eindeutig „Selbst­stän­dige Tätig­keit“ lautet. Wobei nicht nur das Status­fest­stel­lungs­ver­fahren ein Risiko ist. Oft landen Streit­fälle gleich vor dem Kadi. Und dann müssen Sozi­al­richter im Einzel­fall entscheiden, ob es nun um eine echte oder eine nur schein­bare Selb­stän­dig­keit geht. Solange sich der Bundes­ar­beits­mi­nister vor einer Beant­wor­tung der Frage drückt, wie genau die Defi­ni­tion aussehen soll, bleibt das den Gerichten über­lassen. Aktu­elle Urteile sorgen für einen gewissen Erkennt­nis­ge­winn, manchmal aber auch für mehr Verun­si­che­rung.

Anpas­sung an Ab­läu­fe ist kei­ne Ein­glie­de­rung in Orga­ni­sa­tion

Wichtig ist insbe­son­dere die Frage der Einglie­de­rung in die Orga­ni­sa­tion. Laut Landes­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­falen ist eine frei­be­ruf­liche Content-Mana­gerin für Social Media trotz regel­mä­ßiger Anwe­sen­heit im Betrieb nicht schein­selb­ständig. Rasche tech­ni­sche Verän­de­rungen verlangten die aktu­elle Präsenz des Zustän­digen, auch wenn dieser selbst­ständig ist. Das Sozi­al­ge­richt Stutt­gart meint, Dozenten an Weiterbildungs­instituten seien bei weiter­ge­hender Einglie­de­rung in die Orga­ni­sa­tion des Auftrag­ge­bers abhängig beschäf­tigt. Nicht aber bei jeder Anpas­sung an Betriebs­ab­läufe. Der betref­fende Dozent musste weder Verwal­tungs­auf­gaben über­nehmen noch Kollegen vertreten. Er konnte nicht für andere Kurse einge­setzt, seine Teil­nahme an Veran­stal­tungen nicht ange­ordnet werden. Allein die Tatsache, dass Lehr­pläne zu beachten sind, begründe keine Weisungs­ab­hän­gig­keit in fach­li­cher Hinsicht, solange auf Basis allge­meiner Rege­lungen die Selbst­stän­dige Unter­richts­ge­stal­tung erhalten bleibe. Ähnlich entschied in einem anderen Fall das Bundes­so­zi­al­ge­richt: Nur weil ein frei­be­ruf­li­cher Musik­lehrer das Lehr­plan­werk des Verbands deut­scher Musik­schulen (VdM) beachtet, wird er nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiger Beschäf­tigter der Musik­schule.

Ohne Unterneh­mer­ri­si­ko kei­ne Selbst­stän­dige Tätig­keit

Etwas anders sind konkrete Vorgaben vom Chef. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nieder­sachsen-Bremen hielt einen Fußball­trainer für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig, der vom Vorstand ins Zusam­men­wirken vieler Personen einge­bunden wurde und kein Unter­neh­mer­ri­siko trug. Auch war er weisungs­ab­hängig, der Verein konnte Leis­tungen durch Einzel­an­gaben konkre­ti­sieren. Nach­zah­lung zur Sozi­al­ver­si­che­rung nach einer Betriebs­prü­fung: 15.000 Euro. Hono­rar­kräfte im Pfle­ge­be­reich von Kran­ken­häu­sern sind laut Landes­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­falen eben­falls sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig – zumin­dest, wenn sie in orga­ni­sa­to­ri­sche Abläufe der Station einge­glie­dert sind und nach verbind­li­chen Dienst- und Schicht­plänen sowie vom Arzt vorge­ge­benen Thera­pie­plänen arbeiten. Die in diesem engen Rahmen gegen­über Ange­stellten etwas größeren Frei­heiten seien keine weit­ge­hende Weisungs­frei­heit, die typisch für Selbst­stän­dige ist. Ähnli­ches gilt laut Landes­so­zi­al­ge­richt München beim Rund­gan­g­leiter eines Doku­men­ta­ti­ons­zen­trums. Er sei – unab­hängig vom Vertrag über freie Mitar­beit – weisungs­ge­bunden, in die Arbeits­or­ga­ni­sa­tion einge­bunden, ohne unter­neh­me­ri­sches Risiko. Und das Sozi­al­ge­richt Dort­mund hielt einen Taxi­fahrer für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig, der der Taxi­zen­trale Miete für das genutzte Fahr­zeug zahlte, aber ansonsten wie ein fest­an­ge­stellter Fahrer einge­setzt wurde.

Hohe Hono­ra­re spre­chen ge­gen Schein­selbst­stän­dig­keit

Auch zu den anderen Krite­rien für die Fest­stel­lung von Schein­selbst­stän­dig­keit gibt es Urteile. So hat beispiels­weise das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) entscheiden, dass die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung (DRV) einen Heil­prak­tiker zu Unrecht als schein­selbst­ständig abstem­pelte. Die Richter setzten das auf die Stunde herun­ter­ge­bro­chene Honorar in Rela­tion zum Gehalt eines vergleich­baren Ange­stellten. Ihr Fazit: Ermög­li­chen relativ hohe Einnahmen einer Hono­rar­kraft die Eigen­vor­sorge, sei dies ein gewich­tiges Indiz für Selb­stän­dig­keit. Also ein Urteil im Sinn vor allem jener hoch quali­fi­zierten Solo-Selbst­stän­digen etwa in der IT-Branche, die gute Hono­rare durch­setzen können. Sie haben nicht das Gefühl, dass der Bundes­ar­beits­mi­nister sie schützen muss. Aber wirk­lich sicheren Boden bieten gericht­liche Entschei­dungen nicht. Schon das nächste Urteil kann aufgrund der schwam­migen Krite­rien für Schein­selbst­stän­dig­keit ganz anders ausfallen. Deshalb bleibt doch die regel­mä­ßige Bespre­chung mit Steuer­berater und Anwalt empfeh­lens­wert.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg