12. Juni 2019

Wissen Sie, ob das Ver­pa­ckungs­ge­setz Sie betrifft?

Viele Unter­nehmer brau­chen laut Ver­packungs­ge­setz ab 2019 ei­nen Dienst­leis­ter für Samm­lung und Re­cyc­ling ih­rer Ver­packun­gen. Je­der Fir­men­chef soll­te da­her drin­gend klä­ren, ob oder was er künf­tig der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­packungs­re­gis­ter mel­den muss.

Text: Frank Wiercks

it zahl­rei­chen Neue­rungen hat der Gesetz­geber in den vergan­genen Monaten die Firmen­chefs auf Trab gehalten. Manche der Vorgaben sind für alle verbind­lich, so die am 25. Mai in Kraft getre­tene Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Andere treffen nur einige Unter­nehmen. Das seit Anfang Dezember geltende Verbot von Geoblo­cking für Kunden im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) etwa ist nur etwas für Betreiber von Online­shops. Glei­ches gilt für das Moss-Verfahren zur verein­fachten Abfüh­rung der Umsatz­steuer bei grenz­über­schrei­tenden Geschäften in der EU, das Anfang Januar gestartet ist. Geschäfts­partner der öffent­li­chen Hand wiederum erhalten Aufträge spätes­tens seit Oktober nur noch über ein elek­tro­ni­sches Verga­be­ver­fahren. Ausschrei­bungen auf Papier sind in dem Wirt­schafts­be­reich seither Geschichte. Und jeder, der verpackte Produkte in Umlauf bringt oder Service- bezie­hungs­weise Trans­port­ver­pa­ckungen zur Auslie­fe­rung nutzt, muss das ab 2019 geltende neue Verpa­ckungs­ge­setz beachten, das die alte Verpa­ckungs­ver­ord­nung ablöst. Es soll die Recy­cling­quoten bei den diversen Verpa­ckungs­ma­te­ria­lien deut­lich erhöhen.

Das Verpackungs­ge­setz er­fasst al­le Ar­ten von Verpa­ckung

Wer vom Verpa­ckungs­ge­setz – offi­ziell „Gesetz über das Inver­kehr­bringen, die Rück­nahme und die hoch­wer­tige Verwer­tung von Verpa­ckungen“ (VerpackG) – betroffen ist und was das für seinen Betrieb bedeutet, war hier schon ausführ­lich zu lesen. So mancher Unter­nehmer scheint das aber noch nicht richtig verstanden zu haben, offenbar ist weitere Aufklä­rung nötig. Wie viele Firmen das Verpa­ckungs­ge­setz erfasst, zeigt der Zentral­ver­band des Deut­schen Hand­werks (ZDH) in einer eindrucks­vollen Aufzäh­lung anhand von Praxis­bei­spielen. Denn Unter­nehmer können an verschie­denen Stellen der Vertriebs­kette mit unter­schied­li­chen Arten von Verpa­ckungen in Kontakt kommen. Sie sollten daher drin­gend mit einem Experten klären, ob sie die in ihrem Betrieb genutzten Produkt-, Trans­port- und Service­ver­pa­ckungen selbst beim Dualen System anmelden bezie­hungs­weise bei der Zentralen Stelle Verpa­ckungs­re­gister regis­trieren lassen müssen – oder ob für sie Ausnah­me­re­ge­lungen gelten.

Verstoß gegen Ver­packungs­ge­setz pro­vo­ziert Ver­triebs­verbot

Die Probleme beim Verpa­ckungs­ge­setz: Erstens ist vielen nicht klar, dass es sie betrifft. Bei der DSGVO hat zwar mancher über den Aufwand geschimpft, aber zumin­dest stand fest, dass Daten­schutz alle angeht. Zwei­tens drohen beim Verpa­ckungs­ge­setz bei Nicht­be­ach­tung rasch Sank­tionen. Denn die DSGVO fordert umfas­senden Daten­schutz. Aber kleine Betriebe dürften so bald nicht von Prüfern des Landes­amts für Daten­schutz inspi­ziert werden. Ärger droht erst nach einer Daten­panne. Verstöße gegen das Verpa­ckungs­ge­setz dagegen fliegen schnell auf. Wer vom VerpackG betroffen ist, muss sich regis­trieren lassen. Konkur­renten können das Register einsehen und jeden anschwärzen, der nicht regis­trierte Verpa­ckungen in Umlauf bringt. Dann wird es teuer: „Bei fest­ge­stellten Verstößen gegen die Melde­pflichten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebs­ver­boten möglich.“ Vertriebs­ver­bote sind exis­tenz­ge­fähr­dend. Daher sollte jeder Händler, Hand­werker, Hersteller oder Gastronom mit dem Anwalt klären, ob ihn das VerpackG betrifft.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg