29. September 2015

Umsatz­steu­er­recht­liche Behand­lung der Unter­brin­gung von Bürger­kriegs­flücht­lingen und Asyl­be­wer­bern

Zur ange­mes­senen Unter­brin­gung von Flücht­lingen und Asyl­be­wer­bern, mieten immer mehr Städte und Gemeinden Unter­künfte. Die verschie­denen Vertrags­va­ri­anten führen zu vielen umsatz­steu­er­li­chen Fragen.

Immer mehr Bürger­kriegs­flücht­linge und Asyl­be­werber kommen nach Deutsch­land. Um diese ange­messen unter­bringen zu können, mieten immer mehr Städte und Gemeinden Unter­künfte an oder schalten Privat­un­ter­nehmen bei der Beher­ber­gung ein. Die Unter­brin­gung erfolgt in unter­schied­li­chen Vertrags­va­ri­anten wie Miet­ver­trägen, Beher­ber­gungs­ver­trägen, Bele­gungs­ver­ein­ba­rungen oder Rahmen­ver­trägen. Diese verschie­denen Vertrags­va­ri­anten führen zu vielen umsatz­steu­er­li­chen Fragen, die das Baye­ri­sche Landesamt für Steuern vom 11.2.2015 in einer umfas­senden Verfü­gung klärt.

Grund­sätze der Verfü­gung

Die Verfü­gung sieht als Weichen­stel­lung eine Prüfung vor, ob die Räume an die öffent­liche Hand unmit­telbar vermietet werden oder ob nur ein Rahmen­ver­trag oder eine Bele­gungs­ver­ein­ba­rung geschlossen wird. Hierbei kann die öffent­liche Hand nicht wie ein Mieter oder Besitzer über die Räum­lich­keiten verfügen, sondern es werden ledig­lich die Moda­li­täten einer mögli­chen Bele­gung durch Flücht­linge oder Asyl­be­werber gere­gelt.

Lang­fris­tige Miet­ver­träge

Das Baye­ri­sche Landesamt für Steuern diffe­ren­ziert bei lang­fris­tigen Verträgen, das heißt einer Vertrags­dauer von mehr als 6 Monaten, zwischen der ausschließ­li­chen Wohn­raum­über­las­sung und der Wohn­raum­über­las­sung mit der Erbrin­gung weiterer Dienst­leis­tungen. Die ausschließ­liche Wohn­raum­über­las­sung erfolgt nach der Verfü­gung umsatz­steu­er­frei, ohne die Möglich­keit zur Option, die Umsätze steu­er­pflichtig zu behan­deln, da die Verwen­dung als Flücht­lings- bzw. Asyl­be­wer­ber­un­ter­kunft dem hoheit­li­chen (nicht unter­neh­me­ri­schen) Bereich zuzu­ordnen ist.

Werden neben der Wohn­raum­über­las­sung weitere Dienst­leis­tungen erbracht, ist nach der Verfü­gung zu prüfen, ob diese zusätz­lich erbrachten Dienst­leis­tungen als Neben­leis­tung zur Vermie­tungs­leis­tung oder als eigen­stän­dige, geson­dert zu beur­tei­lende Leis­tungen wie die Miet­ver­mie­tung von Einrich­tungs­ge­gen­ständen zu bewerten sind. So kann eine einfache Stan­dard­mö­blie­rung (je Person ein Bett, ein Stuhl, ein Schrank, ein Tisch je Zimmer, ggf. Gemein­schafts­küche) noch als Neben­leis­tung zur steu­er­freien Vermie­tung ange­sehen werden.

Verpfle­gungs­leis­tungen unter­liegen hingegen als eigen­stän­dige Leis­tungen stets dem Regel­steu­er­satz. Werden weitere Dienst­leis­tungen zusätz­lich zur Vermie­tung wie Eintei­lung der Zimmer, Bereit­stel­lung der Einrich­tungs­ge­gen­stände sowie der Wäsche, Verpfle­gung der Flücht­linge, Wasch­dienst, Raum­pflege, Sicher­heits­dienst oder Anwe­sen­heits­kon­trolle erbracht, dann handelt es sich um einen Vertrag beson­derer Art. Ein solcher Vertrag mit der Folge der Anwen­dung des Regel­steu­er­satzes ist anzu­nehmen, wenn die Gebrauchs­über­las­sung des Grund­stücks gegen­über den anderen wesent­li­cheren Leis­tungen zurück­tritt und das Vertrags­ver­hältnis ein einheit­li­ches, unteil­bares Ganzes darstellt.

Kurz­fris­tige Miet­ver­träge (Beher­ber­gungs­ver­träge)

Die Vermie­tung von Räumen zur Beher­ber­gung von Flücht­lingen und Asyl­be­wer­bern für eine Dauer von bis zu sechs Monaten unter­liegt dem ermä­ßigten Steu­er­satz von derzeit 7 %. Zusätz­liche Dienst­leis­tungen, die nicht unmit­telbar der Vermie­tung dienen, unter­liegen dem Regel­steu­er­satz von 19 %.

Sonder­fall Rahmenverträge/Belegungsvereinbarungen

Ein Rahmen­ver­trag begründet noch kein konkretes umsatz­steu­er­li­ches Leis­tungs­ver­hältnis, sondern legt nur die einheit­li­chen Rahmen­be­din­gungen für eine Viel­zahl von noch abzu­schlie­ßenden Einzel­miet­ver­hält­nissen zwischen dem Betreiber und der öffent­li­chen Hand fest.

Das jewei­lige Einzel­miet­ver­hältnis wird erst durch die tatsäch­liche Unter­brin­gung durch Einwei­sung der unter­zu­brin­genden Person begründet. Der durch die Einwei­sung geschlos­sene Einzel­miet­ver­trag unter den Bedin­gungen des schrift­li­chen Rahmen­ver­trags ist ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der unter­ge­brachten Person. Für die Beur­tei­lung der Einzel­miet­ver­träge werden damit die Bestim­mungen des Rahmen­ver­trags entschei­dend. Die umsatz­steu­er­recht­liche Beur­tei­lung richtet sich nach der späteren tatsäch­li­chen Umset­zung der Verein­ba­rung.

Bei einer Unter­brin­gung im Bedarfs­fall mit einer geplanten Dauer von bis zu sechs Monaten wie bei einer Notun­ter­kunft oder nur saison- oder wetter­be­dingten Nutzung greift der ermä­ßigte Steu­er­satz für Beher­ber­gungs­leis­tungen. Even­tu­elle Zusatz­leis­tungen unter­liegen hingegen dem Regel­be­steue­rungs­satz. Bei einer Unter­brin­gung im Bedarfs­fall mit einer geplanten Dauer von über 6 Monaten gelten die glei­chen Grund­sätze wie bei den o. g. lang­fris­tigen Miet­ver­trägen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.