1. Dezember 2010

Restau­rant­schecks als Sach­bezug

Für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer stellen Sach­be­züge eine attrak­tive Möglich­keit der Gehalts­ge­stal­tung dar. Zum einen wird die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion hoch gehalten. Zum anderen können die Lohn­ne­ben­kosten gesenkt werden.

Sach­be­züge sind Leis­tungen des Arbeit­gebers an den Arbeit­nehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geld­werten Vorteil bestehen und als Gegen­leis­tung für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeits­kraft gewährt werden. Diese Sach­be­züge kön­nen als laufender Arbeits­lohn oder einmalig aus beson­derem Anlass als sons­tiger Be­zug gewährt werden. Die dem Arbeitneh­mer zuge­flos­senen Sach­be­züge unter­liegen grund­sätz­lich der Lohn­steuer und sind sozi­alversicherungspflichtig.

Unter bestimmten Voraus­set­zungen ist ein Sach­bezug jedoch steuer- und sozialver­sicherungsfrei.

Wichtig für die Steuer- und Sozialversi­cherungsfreiheit ist die Beach­tung der Frei­grenze in Höhe von 44,00 € für Sach­be­züge. Dies bedeutet, dass ein Gutschein nur dann steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei bleibt, wenn die Frei­grenze von 44,00 € pro Mitar­beiter und Monat nicht über­schritten wird. Wird dieser Wert auch nur um 1 Cent über­schritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiger Arbeits­lohn.

Restau­rant­scheck als Sach­bezugFür Re­staurantschecks, die als Sach­be­züge an­erkannt werden, kann die Frei­grenze von monat­lich 44 € in Anspruch genommen wer­den. Voraus­set­zung ist, dass die Restaurant­schecks die Menge und die Art der zu erwer­benden Sache bezeichnen müssen.

Alter­nativ kann jeder Arbeit­geber seinen Mitar­bei­tern einen Essens­zu­schuss in Form eines Restau­rant­schecks zukommen lassen und die Regeln über Sach­be­züge anwen­den. Dabei wird die Höhe des maßgeb­li­chen Sach­be­zugs­werts in der Sozialversiche­rungsentgeltverordnung (SVEV) normiert.

Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­nehmer sich aus seinem bereits versteu­erten Netto­einkommen ab 2010 in Höhe von 2,80 Euro betei­ligt oder der Sach­be­zugs­wert pauschal mit 25 Prozent versteuert wird, entweder vom Arbeit­nehmer oder Arbeit­geber. Die Be­teiligung von 2,80 Euro erhält der Mitar­beiter mit dem Restau­rant­scheck wieder zurück.

Somit ergibt sich für 2010 ein maxi­maler Scheck­wert pro Arbeitstag von 5,90 Euro. Der maxi­male finan­zi­elle Nutzen aus Un­ternehmenssicht beträgt in 2010 1.298 Euro pro Jahr und Mitar­beiter (Basis: 220 Arbeits­tage).

Der Gesetz­geber hat dabei zur Verein­fachung eine Pauscha­lie­rungs­regel einge­führt: Sofern monat­lich nicht mehr als 15 Schecks je Mitar­beiter ausge­geben werden, muss arbeit­ge­ber­seitig kein Nach­weis über Urlaub, Krank­heit oder Auswärts­tä­tig­keit der Mitar­beiter geführt werden.

Über­nimmt der Arbeit­nehmer die Pau­schalsteuer auf den Sach­be­zugs­wert von 2,80 Euro, kann der Arbeit­geber nicht nur bis zu 3,10 Euro, sondern jeden gewünschten Betrag bis maximal 5,90 Euro pro Restau­rantscheck steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei an den Mitar­beiter ausgeben.

Aktu­elle Entschei­dung des Finanz­ge­richts Düssel­dorf Eine aktu­elle Entschei­dung des Finanz­ge­richts (FG) Düssel­dorf vom 15.05.2010 (Az.: 15 K 1185/09 H(L)) sorgt bei den Restau­rant­scheck-Dienst­leis­tern und deren Kunden derzeit für Unruhe. Die Hin­gabe der Restau­rant­schecks führt nach Auf­fassung des FG Düssel­dorf zu steu­er­baren Einnahmen ihrer Arbeit­nehmer aus nicht selbst­stän­diger Arbeit. Zu den lohnsteuer­pflichtigen Einkünften aus nicht selbststän­diger Arbeit gehörten neben Gehäl­tern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restau­rant­schecks begrün­deten derar­tige geld­werte Vorteile; sie seien durch die jewei­ligen Arbeits­ver­hält­nisse veran­lasst.

Das FG Düssel­dorf stellt in seinem Ur­teil klar, dass die Regeln über Sach­be­züge im Zusam­men­hang mit Restau­rant­schecks nur unter der Voraus­set­zung zur Anwen­dung kommen, dass durch die Verein­ba­rungen zwischen dem die Schecks ausstel­lenden Unter­nehmen und den Akzep­tanz­stellen si­chergestellt ist, dass diese Schecks tatsäch­lich nur an Arbeits­tagen und nur für Mahl­zeiten oder für Lebens­mittel zum sofor­tigen Verzehr einge­löst werden können. Die Nut­zung an Wochen­enden und an Feier­tagen ist auszu­schließen. Ferner hat eine Beschrän­kung der Einlös­bar­keit auf Akzep­tanz­stellen in der näheren Umge­bung des Arbeit­ge­bers und zeit­liche Beschrän­kung der Gültig­keit der Schecks zu erfolgen.

Zu beachten ist insbe­son­dere, dass das Finanz­ge­richt Düssel­dorf auch in dem Streit­fall von den zuvor genannten Grund­sätzen ausge­gangen ist und die Anwen­dung der Sach­be­zugs­re­ge­lungen im konkreten Streit­fall ledig­lich aufgrund wieder­holter Miss­bräuche durch die Mitar­beiter des Un­ternehmens abge­lehnt hat.

Das Rest­ri­siko für den Arbeit­geber lässt sich mini­mieren, indem die Mitar­beiter aus­drücklich auf die Einhal­tung der steu­er­li­chen Voraus­set­zungen für die Aner­ken­nung der Restau­rant­schecks als steu­er­be­güns­tigten Sach­bezug hinge­wiesen werden. Die Kennt­nisnahme und Einhal­tung der steu­er­li­chen Vorgaben sollte zudem von den Mitar­bei­tern schrift­lich bestä­tigt werden.